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Naturpolitik   Flora- und Faunagesetz   

Flora- und Faunagesetz

Zum Schutz der wild lebenden Arten zu schützen gibt es in den Niederlanden ein Gesetz, das Flora- und Faunagesetz. In diesem Gesetz sind die europäischen Verträge und Richtlinien (Habitatrichlinie, Vogelschutzrichlinie) sowie die internationalen Verträge (CITES) aufgenommen. Das Gesetz regelt unter anderem den Schutz von Arten, das Feststellen von geschützten Lebensräumen, die Möglichkeiten für Verwaltung und Schadensbekämpfung, den Handel mit bedrohten Arten sowie die Jagd.

  • Seltene Arten

    Eine Tier- oder Pflanzenart kommt auf die Rote Liste, wenn sie selten ist und ihre Anzahl abnimmt. Die Listen werden in den Niederlanden im Auftrag des Ministeriums für Landwirtschaft, Fischerei, und Natur (LNV) erstellt. Da eine Rote Liste keinen juristischen Status hat, werden diese bedrohten Arten in das Flora- und Faunagesetz aufgenommen. Die Roten Listen helfen somit bei der Festlegung der geschützten Arten.

  • Geschützter Lebensraum

    Das Gesetz bietet ebenfalls die Möglichkeit, ein Landschaftselement oder Objekt, wie zum Beispiel einen Bunker, in dem Fledermäuse überwintern, als geschützten Lebensraum auszuweisen. Dadurch ist es möglich, Handlungen zu verbieten, die den Ort beeinflussen würden.

  • Verwaltung und Schadensbekämpfung

    Da einige Tiere auch Schäden verursachen können, kann eine Ausnahme oder Freistellung von den Verbotsbestimmungen des Flora- und Faunagesetzes gegeben werden. Hierbei haben die Provinzen die größten Befugnisse. Derzeit dürfen Maulwurf, Wildkaninchen, Ringeltaube, Rabenkrähe und Dohle bekämpft werden. Für Gänse (Bläßgans und Graugans) gibt es ebenfalls eine spezielle Regelung, die im Managementplan Faunaverwaltung festgelegt ist. In speziellen Nahrungsgebieten sind die Gänse völlig geschützt, außerhalb davon dürfen sie verscheucht werden.

  • Handel mit geschützten Arten

    Der Handel mit Tier- und Pflanzenarten ist an strenge Regeln gebunden. Für den internationalen Handel ist die CITES (Convention on International Trade in Endangered Species of Wild Fauna and Flora) zuständig. Für Arten, die nicht unter dieses Abkommen fallen, gilt das Flora- und Faunagesetz.

  • Jagd

    Das Gesetz nennt nur noch sechs Arten, die bejagt werden dürfen: Stockente, Hase, Holztaube, Fasan, Rebhuhn und Kaninchen. Die Jagd auf das Rebhuhn ist derzeit geschlossen, da es auf der Roten Liste der bedrohten Vögel steht. Für jede Art wurden vom Landwirtschaftsministerium die Jagdzeiten bestimmt. Für andere Arten als Wild gilt das Regime der Schädlingsbekämpfung. Zum 1. April 2006 ist die Jagd auf den Fuchs wieder erlaubt. Im Flora- und Faunagesetz ist ebenfalls geregelt, dass im Rahmen der Verwaltung und Schadensbekämpfung Tiere abgeschossen werden dürfen, wenn sie Schäden anrichten, wie zum Beispiel die Graugänse am Amstelmeerdeich und die Maulwürfe im Garten.